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Seite angelegt am: 03.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 03.03.2007

Liegenschaften - Wertsteigerungen

Wertsteigerungen durch Investitionen während der Ehe sind prinzipiell aufzuteilen.

Wertsteigerungen, die nicht auf die Anstrengungen oder den Konsumverzicht der Ehegatten, sondern auf allgemeine Preissteigerungen von Liegenschaften zurückzuführen sind, sind nicht als eheliche Errungenschaft anzusehen.

Wertsteigernde Aufwendungen für eine von der Aufteilung nicht umfasste Liegenschaft sind zu berücksichtigen. Überwiegt die während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft bewirkte Wertschöpfung erheblich, so kann die Liegenschaft sogar als Ganzes  in die Aufteilung einbezogen werden.