Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 03.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 08.09.2020

Rekurslegitimation gegen gerichtliche Ladung

Gelegentlich taucht die Frage auf, ob man einer Ladung überhaupt folgen muss. Die Rechtssprechung verneint die Berechtigung zu einem Rekurs. In der Regel ist die (Zeugen-) Ladung daher zu beachten, was aber noch nichts darüber aussagt, ob gegebenenfalls ein Entschlagungsrecht gegeben sein könnte.

Eine Ladung schlechthin gewährt auch im Verfahren außer Streitsachen dem Geladenen kein Rekursrecht.

§ 349 ZPO ab 01.05.1983

Rechtsmittel

ZPO § 349

(1) Gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage, der Ableistung des Eides oder der Beantwortung einzelner Fragen, gegen den Beschluss, dass die Abhörung eines Zeugen zufolge § 337 zu unterbleiben hat, sowie gegen die im Sinne der §§ 339 bis 342 bei der Vernehmung gefassten Beschlüsse und getroffenen Verfügungen findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.
(2) Die Entscheidung des erkennenden Gerichtes über den Fortgang des Verfahrens bei Weigerung der Aussage oder der Eidesleistung durch einen Zeugen und über die Fortsetzung der Verhandlung in den Fällen der §§ 332 und 335, die Beschlüsse, durch welche die Ladung eines Zeugen oder dessen Vorführung angeordnet wird, sowie die über die Beeidigung eines Zeugen gefaßten Beschlüsse können durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.