Liegenschaft mit eingebrachtem Vermögen in der Ehe erworben
Nicht der Aufteilung unterliegen grundsätzlich Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG). Der Aufteilung unterliegt – wie dargelegt – lediglich die eheliche Errungenschaft, also das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben, nicht jedoch etwa aus der Zeit vor der Eheschließung stammende Ersparnisse oder deren Surrogate. Das gilt zB auch für eine Liegenschaft, die mit in die Ehe eingebrachtem Geld erworben wurde.
Eingebrachte Liegenschaften sind mangels Überwiegens der Wertschöpfung mit ehelichen Mitteln nicht im Sinn des § 82 Abs 1 Z 1 EheG aufzuteilen. In diesem Fall bleibt die eingebrachte Sache – abgesehen von den Fällen einer Einbeziehung nach § 82 Abs 2 EheG, deren Voraussetzungen die Frau im Revisionsrekurs nicht behauptet – ausgenommen und mitsamt ihrer Wertsteigerung für das Aufteilungsgericht unverrückbar beim einbringenden Ehegatten. In diesem Fall ist eine Aufteilung der Wertschöpfung dahingehend vorzunehmen, dass die während der ehelichen Gemeinschaft bewirkte Reduktion des Kreditsaldos oder auch eine Wertsteigerung durch reale Investitionen wertmäßig zu berücksichtigen ist, gegebenenfalls im Rahmen einer Ausgleichszahlung.
Die Liegenschaft samt ehelichem Haus wurde nur zu (großzügig gerechnet) 20 % aus ehelichen Mitteln durch die Rückzahlung der Bauspardarlehen finanziert und die 2002 durchgeführten Bauarbeiten am Haus wurden mit Ausnahme von 23.300 EUR aus Mitteln, die der Mann geerbt hatte, gezahlt. Da die überwiegende Wertschöpfung der Ehewohnung nicht aus ehelichem Vermögen stammt, unterliegt diese – ein Ausnahmefall nach § 82 Abs 2 EheG liegt nicht vor – nicht der Aufteilung. Die Vorinstanzen sind erkennbar im Hinblick auf § 82 Abs 2 EheG davon ausgegangen, dass die Frau mit der ihr zustehenden Ausgleichszahlung von insgesamt 350.000 EUR, wovon sie 75.000 EUR bereits erhalten hat, ihr Wohnbedürfnis decken kann und dieses nicht im ehelichen Haus befriedigen muss. Dieser Beurteilung tritt die Frau im Revisionsrekurs nicht entgegen. Allein aus Billigkeitsüberlegungen kann ihr weder das Eigentum an diesem Haus zugewiesen, noch ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt werden, ist doch die Frage der (realen) Einbeziehung der Liegenschaft in die Aufteilungsmasse (§§ 81 f EheG) von der vorzunehmenden Aufteilung nach Billigkeit (§ 83 Abs 1 EheG) zu trennen. Der Umfang der Aufteilungsmasse hängt nicht davon ab, ob eine konkrete Aufteilungsentscheidung „billig oder sachgerecht“ wäre. Das (von der Frau angestrebte) Ergebnis der Aufteilungsentscheidung bestimmt nicht die Aufteilungsmasse.