Auf der eingebrachten Liegenschaft wird in der Ehe Wohnhaus errichtet
Hat die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient, ist sie gemäß § 82 Abs 2 EheG zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen, wenn auch der Grund seinerzeit von einem der Ehegatten stammte. Letzteres kann nur für die Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung von Bedeutung sein. Hiebei wiederum ist es zu berücksichtigen, wenn der Grund gemeinsam durch die Errichtung eines Einfamilienhauses wesentlich umgestaltet worden ist und die Liegenschaft hiedurch eine Werterhöhung erfahren hat, die in keinem Verhältnis zum Wert einer unverbauten Liegenschaft steht.
Hat die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient, ist sie gemäß § 82 Abs 2 EheG zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen, wenn auch der Grund seinerzeit von einem der Ehegatten stammte. Letzteres kann nur für die Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung von Bedeutung sein.
Hat die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient, ist sie gemäß § 82 Abs 2 EheG zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen, wenn auch der Grund seinerzeit von einem der Ehegatten stammte. Gleiches gilt, wenn der das Grundstück einbringende Ehegatte die Hälfte dem anderen Ehegatten schenkt und dann darauf das die Ehewohnung bildende Haus gebaut wird.
Soweit ein Ehegatte auf die Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensverhältnisse angewiesen ist.
Gleiches gilt auch, wenn die Schenkung an den anderen Ehegatten zwar durch die Eltern des einen Gatten, jedoch auf dessen ausdrücklichen Wunsch erfolgte.
Das Aufteilungsverfahren darf sich nur auf Wohnzwecken dienenden Grundstücke erstrecken. Daran ändert auch nichts, dass die Antragstellerin diese Grundstücke jeweils zur Hälfte dem Antragsgegner geschenkt hat, weil nur Schenkungen Dritter, nicht aber auch Geschenke eines Ehegatten an den anderen während der Ehe unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG fallen.
Das Aufteilungsverfahren nimmt auf die §§ 1265 ff ABGB nicht Bezug.
Beide Eigentumswohnungen stammen von nur einem Ehegatten.
Im Falle der einseitigen Einbringung einer Liegenschaft mit der Ehewohnung ist - unter den Voraussetzungen des §82 Abs 2 EheG - zwecks Ermittlung einer Ausgleichszahlung der Substanzwert zu erheben, wobei jedoch nur die tatsächlich als Ehewohnung benützten Teile einzubeziehen sind und eine Ausgleichszahlung entsprechend zu reduzieren ist.