Bewertung von Liegenschaften
Für die Bewertung von Liegenschaften ist der Verkehrswert maßgebend.
Grundsätzlich entspricht es dem Zweck des Aufteilungsverfahrens, die zu berücksichtigenden Vermögenswerte mit dem Verkehrswert anzusetzen, gerade bei der Bewertung von Liegenschaften im nachehelichen Aufteilungsverfahren aber auch Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Orientierung am Verkehrswert zu, sofern dies angesichts der besonderen Umstände des zu beurteilenden Falls im Sinne des § 83 Abs 1 EheG der Billigkeit entspricht. Geht es um eine allenfalls von einem Ehegatten zu leistende Ausgleichszahlung, ist es eine Frage des Einzelfalls und der Billigkeit, inwieweit bei deren Festsetzung in gewissem Ausmaß vom Verkehrswert abgewichen werden kann, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige durch die Heranziehung des Verkehrswerts unzumutbar belastet würde.