Ausländische Liegenschaften
Das Verfahren ist aber, weil es sich um eine Wohnung in Italien handelt, ergänzungsbedürftig. Das Gericht hat nämlich gemäß § 93 EheG die zur Durchführung der Aufteilung nötigen Anordnungen zu treffen. Die Anordnung des Gerichts hat (nach österreichischem Recht) bei einer Übertragung von Liegenschaftsanteilen keine Verfügungswirkung, überträgt oder begründet also nicht unmittelbar Eigentum oder sonstige Rechte, sondern bildet bloß den Titel dafür (Hopf/Kathrein, Eherecht3 Rz 3 zu § 86 EheG mwN). Die Frau hat nach ihrem Antrag die Übertragung der Miteigentumsanteile des Mannes an der in Italien gelegenen (zwar näher umschriebenen, aber ohne Kataster- und Grundbuchsangaben gebliebenen) Wohnung samt Garage und Inventar begehrt. Die Frage, wie ein im Aufteilungsverfahren im Inland geschaffener Titel zur Übertragung der in Italien gelegenen Wohnung führen und umgesetzt werden könnte oder welchen Wortlaut ein solcher für eine Durchsetzbarkeit in Italien haben müsste, ist aber – ausgehend von der nicht geteilten Rechtsansicht der Vorinstanzen – mit den Parteien bisher nicht erörtert worden. Dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein, sofern die Parteien nicht zu einer einvernehmlichen Erledigung gelangen.