Zuteilung einer Liegenschaft - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Voraussetzung
Soweit die Antragstellerin (weiterhin) die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft mit dem ehelichen Wohnhaus „gegen Leistung einerangemessenen Ausgleichszahlung“ anstrebt, übersieht sie – ganz abgesehen vom bestehenden Belastung- und Veräußerungsverbot zugunsten der Eltern des Antragsgegners –, dass eine solche Anordnung eine entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voraussetzte. Wie sich aus ihrem Vermögensbekenntnis – insbesondere den darin ausgewiesenen Schulden – ergibt, ist sie nicht einmal in der Lage, die laufenden Ausgaben mit ihren Einkünften zu finanzieren; sie verfügt auch sonst über kein Vermögen. Es ist daher evident, dass sie eine Ausgleichszahlung in Höhe von mehreren 100.000 EUR ohne Veräußerung der Liegenschaft nicht finanzieren könnte. Damit würde sie aber gerade nicht die angestrebte Weiterbenützung des Hauses erreichen.