Liegenschaft, Haus, Wohnung - eingebracht und Eigentumsübertragung
Ohne Fehlbeurteilung bezogen die Vorinstanzen eine weitere Eigentumswohnung nicht in das Aufteilungsverfahren ein, weil diese zu 4/5 vor der Eheschließung vom Mann finanziert worden war und während der Ehe nur laufende Instandsetzungsarbeiten (neue Badewanne, neues Waschbecken, neue Geräte für die Küche, Ausmalen der Wohnung, Einbau Gasetagenheizung, Erneuerung Stromleitungen) mit einem Aufwand von 30.000 EUR durchgeführt wurden, sodass ein erhebliches Überwiegen der Wertschöpfung während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft nicht festgestellt werden konnte. Da somit auch diese Eigentumswohnung nicht zur Aufteilungsmasse gehört, scheidet auch die von der Frau nach § 90 Abs 1 EheG angestrebte Übertragung in ihr Eigentum aus.
§ 90 EheG ab 01.07.1978
EheG § 90
1) Die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran darf nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann.
(2) Für gemeinsames Wohnungseigentum der Ehegatten kann das Gericht nur die Übertragung des Anteils eines Ehegatten am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum auf den anderen anordnen.