Leasingverträge
Die Rechtsprechung unterscheidet bei Leasingverträgen zwischen kurzfristigen Opertin-Leasingverträgen, bei welchen dem Leasingnehmer vom Leasinggeber die vorübergehende Nutzung eines Wirtschaftsgutes zur Verfügung gestellt und als Entgelt hiefür ein Teil des Gesamtgebrauchswertes der Sache bezahlt wird, und dem Finanzierungsleasing, bei dem der dauernde Einsatz des Wirtschaftsgutes durch den Leeasingnehmer geplant ist und dieses vom Leasinggeber mehr oder weniger in der Funktion eines Kreditgebers finanziert wird.
Maßgeblich kommt es darauf an, ob die meitvertraglichen oder die kaufvertraglichen Elemente im Leasingvertrag überwiegen. Wesentlich sind beim Leasing unter anderem die Festsetzung einer bestimmten vertraglichen Nutzungsdauer und die Unkündbarkeit während dieser Zeit. Je mehr die fest vereinbarte Nutzungsdauer bereits der Gesamtdauer der Gebrauchsfähigkeit des Wirtschaftsguts entspricht, desto mehr nähert sich das Vertragsverhältnis dem Kaufvertrag an. Wenn sich der Leasinggeber wie beim drittfinanzierten Kauf wirtschaftlich in der Rolle des Kreditgebers befindet, also ein dem Finanzierungsleasing gleichzuhaltender Vertrag vorliegt, ist auf diesen § 98 ABs. 1 EheG anzuwenden. Bei einem eher als Bestandsvertrag zu wertenden Leasing (Operating-Leasing) ist das nicht der Fall, weil das zu zahlende Entgelt eher den Charakter eines Bestandszinses als jenen eines ratenweise abzustattenden Kaufpreises hat. Für das Vorliegen eines Finanzierungsleases sprechen die Unkündbarkeit für den Leasingnehmer, die Möglichkeit des Ankaufs des Fahrzeugs zum kalkulierten Restwert und der Umstand, dass der Leasinggeber das wirtschaftliche Risiko einer Wertminderung trägt. Ist ein Leasingvertrag dagegen im Sinne der auf unbestimmte Dauer geschlossen und jederzeit kündbar, dann liegen gewichtige Kritierien zur Qualifikation als Bestandvertrag vor.
§ 98 EheG ab 01.01.2010
Haftung für Kredite
EheG § 98
(1) Entscheidet das Gericht (§ 92) oder vereinbaren die Ehegatten (§ 97 Abs. 5, gegebenenfalls § 55a Abs. 2), wer von beiden im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen, daß derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird. Dieser Antrag muß in der Frist nach § 95 gestellt werden.
(2) Der Ausfallsbürge nach Abs. 1 kann - vorbehaltlich des § 1356 ABGB - nur wegen des Betrags belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines Exekutionstitels
1. Fahrnis- oder Gehaltsexekution und
2. Exekution auf eine dem Gläubiger bekannte Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich für die Forderung Deckung bietet, geführt sowie
3. Sicherheiten, die dem Gläubiger zur Verfügung stehen, verwertet hat.
Müßte der Exekutionstitel im Ausland erwirkt oder müßten die angeführten Exekutionsmaßnahmen im Ausland durchgeführt werden, bedarf es ihrer nicht, soweit sie dem Gläubiger nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
(3) Überdies kann der Bürge, dem der Rechtsstreit gegen den Hauptschuldner rechtzeitig verkündet worden ist (§ 21 ZPO), dem Gläubiger Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur entgegenhalten, soweit sie auch der Hauptschuldner erheben kann.