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Seite angelegt am: 07.07.2024 ; Letzte Bearbeitung: 07.07.2024

Landwirtschaft und Ehewohnung

Die Ehegatten bewohnten auf der zur Landwirtschaft gehörigen EZ 54 ein Wohnhaus, das als Ehewohnung verwendet wurde (S* 15). Nach dem Auszug der Frau wird die Ehewohnung weiterhin vom Mann bewohnt. Er strebt ihre Zuweisung an.
Die Frau geht ebenso wie das Rekursgericht davon aus, dass für die ehemalige Ehewohnung eine Realteilung durch Schaffung eines eigenen Grundbuchkörpers und dessen Abtrennung vom aufrechten landwirtschaftlichen Betrieb nicht möglich ist. Das Rekursgericht erachtete  zwar nicht die Verfügung über die Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ 54 für zulässig, jedoch könnte – was einer näheren Überprüfung bedürfe – das Nutzungsrecht an der Ehewohnung einer Regelung unterzogen werden. Im Sinn von § 87 Abs 1 EheG könnte ein allfälliger Benützungstitel für eine der Parteien an der Ehewohnung geschaffen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt ein Haus, das als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens auch als Ehewohnung in Benützung beider Parteien stand, der Aufteilung, während die übrigen Teile der Liegenschaft – auch bloß wertmäßig – von der Aufteilung ausgenommen bleiben. Dass die Ehewohnung der Aufteilung unterliegt, bedeutet aber nicht zwingend, dass für sie ein eigener Grundbuchskörper geschaffen und das Eigentum einem der früheren Eheleute zugewiesen werden müsste. Gerade dann, wenn eine Abtrennung – wie hier – nicht möglich ist, kommt auch die Begründung eines Benützungsrechts in Betracht. Die diesbezügliche Auffassung des Rekursgerichts trifft daher zu.
Zugunsten der Mutter der Frau ist auf der Liegenschaft EZ 54 das Veräußerungsverbot einverleibt. Ein Veräußerungsverbot schließt in der Regel ein Belastungsverbot in sich. Dieses schließt die Begründung eines dinglichen Nutzungsrechts an der Liegenschaft oder an einem Liegenschaftsanteil aus, wenn die verbotsberechtigte Mutter nicht zustimmt.
Verdinglichte Belastungs- und Veräußerungsverbote hindern jedoch nur die Verbücherung verbotswidriger Verfügungen, die obligatorische Wirkung des Verpflichtungsgeschäfts bleibt davon unberührt. Bestandverträge – mit denen obligatorische Nutzungsrechte an einer Liegenschaft begründet werden – bedürfen nach der Rechtsprechung von vornherein nicht der Zustimmung des Verbotsberechtigten . Auch andere obligatorische Nutzungsrechte werden daher zumindest dann ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten vereinbart werden können, wenn sie nicht Folgen haben, die dem Zweck des Verbots zuwiderlaufen. Diese Wertung kann auf die Begründung obligatorischer Rechte im Aufteilungsverfahren übertragen werden.