Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 03.09.2023 ; Letzte Bearbeitung: 03.09.2023

Ausgleichszahlung - Leistungsfähigkeit

Gemäß § 83 Abs 1 EheG hat die Aufteilung nach Billigkeit zu erfolgen, um ein für beide Teile tragbares, den Umständen des Einzelfalls gerecht werdendes Ergebnis zu finden. Im Allgemeinen entspricht es der Billigkeit, dass die Ehewohnung bei grundsätzlich gleich gewichteten ehelichen Beiträgen demjenigen überlassen wird, der darauf mehr angewiesen ist. Das wäre hier wohl die Antragsgegnerin, zumal der Antragsteller nicht mehr in Österreich aufhältig ist. Allerdings hat der Senat als Fachsenat in Aufteilungssachen das Ansinnen von Parteien, ihnen die Ehewohnung zuzuweisen, obwohl sie nicht in der Lage sind, eine angemessene Ausgleichszahlung aufzubringen, bereits wiederholt abgelehnt und klargestellt, dass eine Übertragung von Liegenschaftseigentum eine entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voraussetzt.