Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 25.06.2007 ; Letzte Bearbeitung: 29.08.2021

Ausgleichszahlung

Eine Ausgleichszahlung komm (subsidiär) nur in Betracht, wenn die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (in natura) zu einem für einen Ehegatten unbilligen Ergebnis führen würde. Der durch die wechselseitige Zuweisung der Vermögenswerte bestehende Wertunterschied ist durch eine billige Ausgleichszahlung auszugleichen.

§ 94 EheG ab 01.07.1978

Ausgleichszahlung

EheG § 94
(1) Soweit eine Aufteilung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht erzielt werden kann, hat das Gericht einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen.
(2) Das Gericht kann eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen, tunlich gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist.

§ 9 AußStrG ab 01.01.2005

Begehren

AußStrG § 9
(1) Der Antrag muss kein bestimmtes Begehren enthalten,jedoch hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet.
(2) Wird ausschließlich eine Geldleistung begehrt, ihre Höhe aber nicht bestimmt angegeben, so hat das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur ziffernmäßig bestimmten Angabe des Begehrens aufzufordern, sobald die Verfahrensergebnisse eine derartige Angabe zulassen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist ist ein ziffernmäßig nicht bestimmter Antrag zurückzuweisen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung hinzuweisen.