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Seite angelegt am: 07.07.2007 ; Letzte Bearbeitung: 02.08.2020

Äußerste Anspannung des Zahlungspflichtigen

Die Ausgleichszahlung soll ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeiführen. In diesem Zusammenhang ist der Grundsatz der Billigkeit nicht so zu verstehen, dass dem Zahlungspflichtigen nur jener Betrag auferlegt werden darf, den er bequem aufbringen kann, vielmehr muss derjenige, der die Übernahme von Sachwerten anstrebt, seine Kräfte allenfalls bis zum Äußersten anspannen. Der Ausgleichspflichtige kann nach den Umständen des jeweilig zu beurteilenden Einzelfalles nach den Grundsätzen der Billigkeit auch zur Veräußerung eines Teiles der in seinem Alleineigentum verbleibenden Liegenschaften verpflichtet werden.