Antragsverfahren
Das Aufteilungsverfahren ist nach § 85 EheG, § 9 AußStrG ein Antragsverfahren. Inhaltlich genügt ein Antrag auf billige Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse; der Antrag kann sich aber auch auf einzelne Vermögensgegenstände, auf die bloße Schuldenteilungoder auf die Festlegung einer Ausgleichszahlung beschränken. Eine insofern eingeschränkter Antrag bindet das Gericht quantitativ; das Gericht darf in einem solchen Fall nur über jene Sache entscheiden, die - ausdrücklich oder zumindest erkennbar - Gegenstand des Aufteilungsantrags sind.
Das Aufteilungsverfahren ist weitgehend vom Antragsprinzip beherrscht, weshalb entscheidungswesentliche Tatsachen zu behaupten und hiefür Beweise anzubieten sind. Das Erstgericht hat demnach erst aufgrund des entsprechenden Sachvorbringens alle für seine Billigkeitsentscheidung maßgeblichen Umstände von Amts wegen zu erforschen. Darüber hinaus kömmen dann, wenn das Gericht mit seiner amtswegigen Tatsachenerhebung außerstande ist, eine ausreichende Tatsachengrundlage zu gewinnen, die Behauptungs- und Beweislastregeln zum Tragen.
§ 9 AußStrG ab 01.01.2005
Begehren
AußStrG § 9 (1) Der Antrag muss kein bestimmtes Begehren enthalten,jedoch hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet.
(2) Wird ausschließlich eine Geldleistung begehrt, ihre Höhe aber nicht bestimmt angegeben, so hat das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur ziffernmäßig bestimmten Angabe des Begehrens aufzufordern, sobald die Verfahrensergebnisse eine derartige Angabe zulassen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist ist ein ziffernmäßig nicht bestimmter Antrag zurückzuweisen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung hinzuweisen.