Fälligkeit der Ausgleichszahlung
Bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung handelt es sich um einen rechtsbegründenden Akt des Gerichts. Vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ist der Anspruch zwar vererbbar und übertragbar (§ 96 EheG), aber nicht fällig.
§ 94 EheG ab 01.07.1978
Ausgleichszahlung
EheG § 94 (1) Soweit eine Aufteilung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht erzielt werden kann, hat das Gericht einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen.
(2) Das Gericht kann eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen, tunlich gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist.
§ 96 EheG ab 01.01.2010
Übergang des Aufteilungsanspruchs
EheG § 96 Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist.