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Seite angelegt am: 03.04.2020 ; Letzte Bearbeitung: 13.08.2022

Ausgleich von einseitigen Vermögensverschiebungen

Gitschthaler, Aufteilungsrecht3, Rz 30ff

Auszugehen ist von der Bestimmung des § 91 EheG, die einseitigen Vermögensverschiebungen einen Riegel vorschiebt:

Bitte zu beachten, dass § 91 (1) ABGB nur für Vermögensverschiebungen gilt, die innerhalb von zwei Jahren vor der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bzw. zwei Jahren vor Einbringung der Klage stattgefunden haben. Frühere Vermögensverschiebungen können aber über Billigkeitserwägungen Berücksichtigung finden.

Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 91 Abs 1 EheG, der allerdings nicht nur Fälle besonders aufwendiger Lebenshaltung (4 Ob 552/91) umfasst, sondern überhaupt Vermögensverringerungen, die mit Rücksicht auf die Gestaltung der Lebensverhältnisse bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft bedenklich erscheinen und den Verdacht nahelegen, der eine Ehegatte habe sie nur in der Absicht getätigt, den anderen bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu benachteiligen, ist ein nicht (mehr) vorhandener Vermögenswert miteinzubeziehen (OGH 2016/02/25, 1 Ob 266/15x; RIS-Justiz RS0057913) (OGH 2016/11/23, 1 Ob 188/16b; EF-Slg 150.393).

Dabei ist so vorzugehen, als wäre der Vermögenswert dem Ehegatten, der das Vermögen verschoben hat, bereits zugekommen (OGH 2016/11/23, 1 Ob 188/16b; EF-Slg 150.398).

Von § 91 Abs 1 EheG sind alle Verringerungen von Ersparnissen erfasst, die während der ehelichen Krise dadurch entstehen, dass ein Ehegatte plötzlich, sei es für sich allein, sei es schon zusammen mit einem künftigen Partner, einen aufwendigen Lebensstil pflegt und mehr für seinen persönlichen Bedarf ausgibt, als es bisher den Lebensgewohnheiten in der Ehe entsprochen hat (EF-Slg 150.394; OGH 2005/09/28, 7 Ob 129/05d; RIS-Justiz RS150.393).

§ 91 (1) EheG ist auch Vermögensverringerungen nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder nach der Ehescheidung anzuwenden (OGH 2012/08/01, 1 Ob 73/12k; EF-Slg  120.344; OGH 1993/03/25, 8 Ob 590/92; EF-Slg 51.809).

Will ein Ehegatte Ersparnisse dem eigenen Bedarf widmen, schließt dies die Einbeziehung in eine Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG solange nicht aus, als der andere Ehegatte einer solchen Widmung nicht zugestimmt hat (OGH 1986/10/23, 7 Ob 676/86).

Solche Vermögensverringerungen, die mit Rücksicht auf die Gestaltung der Lebensverhältnisse bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft bedenklich erscheinen und den Verdacht nahelegen, der eine Ehegatte habe sie nur in der Absicht getätigt, den anderen bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu benachteiligen, sind bei der Aufteilung miteinzubeziehen (OGH 1991/09/10, 4 Ob 552/911989/03/16, 8 Ob 615/88).

In Ermangelung einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des anderen Ehegatten wird jede Umschichtung von ehelichen Ersparnissen von der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG erfaßt. Der daraus entstehende Anspruch auf Einbeziehung des Fehlenden führt zu der Fiktion, das Fehlende - und zwar nach dem Wert zur Zeit der Aufteilung - sei dem Antragsgegner schon durch Aufteilung zugekommen (OGH 1995/06/14, 7 Ob 1597/951988/04/14, 7 Ob 514/881987/03/26, 8 Ob 653/86).

Umschichtung durch Verkauf einer Wohnung und Einbringung des Erlöses in das Unternehmen des Antragstellers (OGH 1988/04/14, 7 Ob 514/88).

Der daraus entstehende Anspruch auf Einbeziehung des Fehlenden führt zu der Fiktion, das Fehlende - und zwar nach dem Wert zur Zeit der Aufteilung - sei dem Antragsgegner schon durch Aufteilung zugekommen (OGH 1995/06/14, 7 Ob 1597/95).

Es gilt diese Einrechnung aber nur für einseitige (ohne oder gegen den Willen des Ehegatten) Vermögensverschiebungen: Entsprach die Übertragung der Liegenschaftshälfte des einen ehemaligen Ehegatten an das Kind dem Willen beider Parteien, so ist diese Hälfte der Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen, weil sie nicht mehr der Verfügungsmacht des einen oder anderen ehemaligen Ehegatten untersteht. Eine Einbeziehung des Wertes der Liegenschaftshälfte im Sinn der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG kommt ebenfalls nicht in Betracht (OGH 1993/05/13, 8 Ob 519/93).

Verwendung gemeinsamer Mittel für die Verwendung des gemeinsamen Hauses entspricht der bisherigen Gepflogenheit und erfordert nicht die Einbeziehung iS § 91 EheG (OGH 2001/09/05, 9 Ob 206/01m).

Solche Vermögensverringerungen die mit Rücksicht auf die Gestaltung der Lebensverhältnisse bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft bedenklich erscheinen und den Verdacht nahelegen, der eine Ehegatte habe sie nur in der Absicht getätigt, den anderen bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu benachteiligen, sind bei der Aufteilung miteinzubeziehen (OGH 2005/09/28, 7 Ob 129/05d; 2001/08/23, 6 Ob 181/01p; 1991/09/10, 4 Ob 552/91; 1989/03/16, 8 Ob 615/88).

In Ermangelung einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des anderen Ehegatten wird jede Umschichtung von ehelichen Ersparnissen von der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG erfaßt. Der daraus entstehende Anspruch auf Einbeziehung des Fehlenden führt zu der Fiktion, das Fehlende - und zwar nach dem Wert zur Zeit der Aufteilung - sei dem Antragsgegner schon durch Aufteilung zugekommen (OGH 2005/09/28, 7 Ob 129/05d; EF-Slg 111.399; OGH 1995/06/14, 7 Ob 1597/95; 1988/04/14, 7 Ob 514/88; 1987/03/26, 8 Ob 653/86).

§ 91 (1) EheG kommt dann nicht in Betracht, wenn die Übertragung der Liegenschaft des einen Ehegatten an das Kind dem Willen beider Ehegatten entsprach (EF-Slg 120.343; 72.428).

Nach § 91 (2) EheG, die einer ohnehin auch schon nach altem Recht sachlich gebotenen Rechtsfortbildung entspricht, ist im Fall, dass eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in ein Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht, eingebracht oder für ein solches Unternehmen sonst verwendet wurden, der Wert des Eingebrachten oder Verwendeten in die Aufteilung einzubeziehen. Bei der Aufteilung ist jedoch zu berücksichtigen, inwieweit jedem Ehegatten durch die Einbringung oder Verwendung Vorteile entstanden sind und inwieweit die eingebrachten oder verwendeten ehelichen Ersparnisse aus den Gewinnen des Unternehmens stammten. Der Bestand des Unternehmens darf durch die Aufteilung nicht gefährdet werden (OGH 2008/01/23, 7 Ob 246/07p).

Verpfändungen:

unter die Bestimmung des § 91 EheG können auch Verpfändungen fallen (OGH 2001/08/23, 6 Ob 181/01p; EF-Slg 66.541).

Aktiendepot:

Wertveränderungen am Aktiendepot (OGH 2001/11/15, 8 Ob 188/01g).

Selbstverschuldeter erhöhter Bedarf:

Die Aufbringung erhöhter Mittel für Fremdunterbringung und Fremdpflege hat sich der Antragsgegner selbst zuzuschreiben, weil er aus seinem Verschulden gemäß § 382b Abs 2 Z 1 und 2 EO aus der Ehewohnung weggewiesen wurde (OGH 2001/09/05, 9 Ob 206/01m).

Anmerkung: Diese E kann wohl nur Bedeutung haben, wenn die ehelichen Lebensgemeinschaft später wieder hergestellt wurde, ansonsten sowieso als Stichtag der Tag der Aufhebung der Lebensgemeinschaft (Wegweisung) heranzuziehen ist.

Beweislast:

Wer behauptet, daß die Verringerung von Gebrauchsvermögen oder Ersparnissen eine Maßnahme gewesen sei, die nach den Umständen vermutlich auch bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft nicht anders getroffen worden wäre, dem obliegt der Beweis hiefür (OGH 2016/03/31, 1 Ob 262/15h; 2016/02/25, 1 Ob 266/15x; EF-Slg 150.400; OGH 1989/06/14, 1 Ob 568/89).

Unklarheiten über die Verwendung ehelicher Ersparnisse gehen zu Lasten dessen, der diese Erspranisse in Anspruch genommenb hat (EF-Slg 150.401; OGH 2014/04/24, 1 Ob 241/13t).

Fristversäumnis:

Ein klagbarer Anspruch eines geschiedenen Ehegatten gegen denjenigen, zu dessen Vorteil der andere Ehegatte eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse verringerte, ist ausgeschlossen, wenn nicht fristgerecht die Einbeziehung des Wertes des Fehlenden in die Aufteilung beantragt wurde (OGH 1988/03/16, 1 Ob 520/88).

Einvernehmliche Vermögensdispositionen sind von der Bestimmung der § 91 EheG nicht umfasst (EF-Slg 150.402; OGH 2001/02/20, 10 Ob 3/01s - iRnv; EF-Slg 108.402).

Eine einseitige Disposition eines Ehegatten über eheliche Ersparnisse zum Nachteil des anderen ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung widerspricht der Zielsetzung des Gesetzes (EF-Slg 139.056; OGH 2009/07/08, 7 Ob 74/09x; 1992/03/19, 7 Ob 530/92; 1991/09/10, 4 Ob 552/91).

In Ermangelung einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des anderen Ehegatten wird jede Umschichtung von ehelichen Ersparnissen von der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG erfasst. Der daraus entstehende Anspruch auf Einbeziehung des Fehlenden führt zu der Fiktion, das Fehlende - und zwar nach dem Wert zur Zeit der Aufteilung - sei dem Antragsgegner schon durch Aufteilung zugekommen (EF-Slg 139.056; OGH 2009/07/08, 7 Ob 74/09x; 2005/09/28, 7 Ob 129/05d; 1995/06/14, 7 Ob 1597/95; 1988/04/14, 7 Ob 514/88; 1987/03/26, 8 Ob 653/86).

§ 91 (1) Eheg ist auch dann anzuwenden, wenn die Verringerung des ehelichen Gebrauchsvemögens oder der ehelichen Ersparnisse erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stattfindet (OGH 2016/03/31, 1 Ob 262/15h; EF-Slg 150.399; 139.055).

Von § 91 Abs 1 EheG sind vor allem Verringerungen von Ersparnissen erfasst, die während der ehelichen Krise dadurch entstehen, dass ein Ehegatte plötzlich einen aufwendigen Lebensstil pflegt und mehr für seinen persönlichen Bedarf ausgibt, als es bisher den Lebensgewohnheiten in der Ehe entsprochen hat (OGH 2014/04/24, 1 Ob 241/13t = EF-Slg 142.654; RIS-Justiz RS0057929).

Es ist so vorzugehen, als ob dem Ehegatten der Vermögenswert, um den er die Aufteilungsmasse verringert hat, bei der Aufteilung zugekommen wäre (OGH 2014/04/24, 1 Ob 241/13t = EF-Slg 142.655; RIS Justiz RS0057915; RS0003990).

Beweislast:

Unklarheiten gehen zu Lasten des verfügenden Ehegatten des Antragsgegners gehen (vgl RIS Justiz RS0057938). Da der
Antragsgegner diese Kontobehebung bei der Aufteilung nicht berücksichtigt wissen will, hätte er den Beweis dafür erbringen müssen, dass über diesen Betrag auch ohne die zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft führenden Spannungen nicht anders verfügt worden wäre.
Diesen Nachweis konnte er schon deshalb nicht führen, weil der Verbleib des von ihm behobenen Geldbetrags unklar blieb (OGH 2014/04/24, 1 Ob 241/13t = EF-Slg 142.656).

Ausgleich von einseitigen Vermögensverschiebungen

Eine einseitige Disposition eines Ehegatten über eheliche Ersparnisse zum Nachteil des anderen ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung widerspricht der Zielsetzung des Gesetzes.

In Ermangelung einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des anderen Ehegatten wird jede Umschichtung von ehelichen Ersparnissen von der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG erfasst. Der daraus entstehende Anspruch auf Einbeziehung des Fehlenden führt zu der Fiktion, das Fehlende - und zwar nach dem Wert zur Zeit der Aufteilung - sei dem Antragsgegner schon durch Aufteilung zugekommen.

§ 91 EheG ab 01.01.2000

Ausgleich von Benachteiligungen

Eheg § 91
(1) Hat ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft vor Einbringung der Klage aufgehoben worden ist, frühestens zwei Jahre vor dieser Aufhebung eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht, so ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen.
(2) Wurde eheliches Gebrauchsvermögen oder wurden eheliche Ersparnisse in ein Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht, eingebracht oder für ein solches Unternehmen sonst verwendet, so ist der Wert des Eingebrachten oder Verwendeten in die Aufteilung einzubeziehen. Bei der Aufteilung ist jedoch zu berücksichtigen, inwieweit jedem Ehegatten durch die Einbringung oder Verwendung Vorteile entstanden sind und inwieweit die eingebrachten oder verwendeten ehelichen Ersparnisse aus den Gewinnen des Unternehmens stammten. Der Bestand des Unternehmens darf durch die Aufteilung nicht gefährdet werden.
(3) Gehört eine körperliche Sache, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient hat, zu einem Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht, und bleibt nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nur einem Ehegatten der Gebrauch dieser Sache erhalten, so hat das Gericht dies bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse zugunsten des anderen Ehegatten angemessen zu berücksichtigen.