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Seite angelegt am: 29.11.2006 ; Letzte Bearbeitung: 11.06.2022

Aufteilungsschlüssel / Aufteilungsquote

Ein Aufteilungsschlüssel im Verhältnis 1:1 entspricht durchaus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Fällen, in denen der Mann berufstätig ist, die Frau den Haushalt führt und die Kinderbetreuung besorgt und etwa gleichwertiger Konsumverzicht im weitesten Sinn vorliegt

Die Vermögensauseinandersetzung zwischen vormaligen Ehegatten ist nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens im Verhältnis von grundsätzlich 50 zu 50, sondern nach Billigkeit vorzunehmen, wobei allerdings im Einzelfall auch eine Aufteilung in diesem Verhältnis gerechtfertigt sein kann.

Es entspricht auch der Billigkeit, dass der Unschuldige, wenn auch nur in einem gewissen Ausmaß, besser bedacht wird als der Schuldige

Die Vermögensauseinandersetzung zwischen vormaligen Ehegatten ist nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens im Verhältnis von grundsätzlich 50 zu 50, sondern nach Billigkeit vorzunehmen .

Bei gleichwertigen Beiträgen der früheren Ehegatten erscheint eine Aufteilung im Verhältnis 1 zu 1 im allgemeinen dann als gerechtfertigt, wenn nicht gewichtige Umstände im Einzelfall die Aufteilung in einem anderen Verhältnis angezeigt erscheinen lassen.

Einzelfälle:

Grundsätzlich auch bei Hausfrauenehe 1:1 zu teilen.

Zusätzliche Beiträge eines Ehegatten müssen gesonderte Berücksichtigung finden.

Hat ein Ehegatte nach Gewicht und Umfang einen erheblich größeren Beitrag geleistet als der andere, ist eine Aufteilung im Verhältnis von rund 2 zu 1 zu seinen Gunsten gerechtfertigt.

Es sind Pauschalabfindungen festzusetzen.

Dem Grundsatz der Billigkeit kann es auch entsprechen, dass die Aufteilung nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens erfolgt. Denn es sind auch die Erfordernisse der zukünftigen Lebensführung zu berücksichtigen.

Auch bei einer sogenannten Hausfrauenehe ist grundsätzlich die Aufteilung 1:1 vorzunehmen, weil der Beitrag des den Haushalt führenden Ehegatten jenem des im Erwerbsleben stehenden Partners gleichwertig ist.

Klaffen die Aufwendungen für den Lebensstil der Ehepartner auseinander (zB bescheiden gegen hohe Aufwendungen für Hobbys), kann von der hälftigen Aufteilung abgewichen werden.

§ 83 EheG ab 01.07.1978

Aufteilungsgrundsätze

EheG § 83
(
1) Die Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen; weiter auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 in Anschlag zu bringen sind.
(2) Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten.