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Seite angelegt am: 03.12.2017 ; Letzte Bearbeitung: 06.06.2022

Ausgleichszahlung - Leistungsfrist

Wie auch die Räumungsfrist ist die Leistungsfrist für die Ausgleichszahlung nach § 93 EheG abhängig von den Umständen des
Einzelfalls nach billigem Ermessen festzusetzen.

Das Rekursgericht wies darauf hin, dass dem Antragsgegner in dem seit Mitte 2012 anhängigen Verfahren seit Jahren habe klar sein müssen, dass er beträchtliche Geldmittel zur Begleichung des Aufteilungsanspruchs der Antragstellerin aufbringen werde müssen. Das ist im Hinblick darauf, dass er selbst in seinem im Jänner 2015 erhobenen Rekurs des ersten Rechtsgangs die Festsetzung der Leistungsfrist mit einem Jahr beantragt hatte, welcher Zeitraum nun ohnehin überschritten wurde, jedenfalls gut vertretbar. Der Antragsgegner wäre schon längst gehalten gewesen, in zumutbarer Weise Vorsorge für diese Leistung zu treffen.

§ 94 EheG ab 01.07.1978

Ausgleichszahlung

EheG § 94
(1) Soweit eine Aufteilung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht erzielt werden kann, hat das Gericht einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen.
(2) Das Gericht kann eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen, tunlich gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist.