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Seite angelegt am: 26.10.2025 ; Letzte Bearbeitung: 26.10.2025

Anfechtung einer Vorausvereinbarung - Zeitpunkt, Rechtsweg

Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, dass die Durchsetzung von Vereinbarungen nach § 97 Abs 1 EheG unabhängig davon im außerstreitigen Aufteilungsverfahren zu erfolgen hat, ob eine der Parteien die Unbilligkeit der Vereinbarung im Sinn des § 97 Abs 2 EheG und/oder die Unwirksamkeit bzw Anfechtbarkeit nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen behauptet hat. 
Das bedeutet, dass der (die Gültigkeit der Aufhebungsvereinbarung bestreitende) Beklagte allfällige Ansprüche aus der Vorausvereinbarung vom 17. 5. 2022 erst und nur im Verfahren nach §§ 81 ff EheG geltend machen könnte, wofür die Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung Voraussetzung wäre .
Nach dem Standpunkt der Klägerin gehört die Ehewohnung aber – infolge der Aufhebungsvereinbarung – zur Aufteilungsmasse und ist daher aus diesem Grund im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen.
Damit müsste im außerstreitigen Aufteilungsverfahren geklärt werden, ob die Ehewohnung aufgrund des Notariatsakts vom 17. 5. 2022 von der Aufteilung ausgenommen ist oder aufgrund der Vereinbarung vom 17./20. 3. 2024 doch uneingeschränkt der Aufteilung unterliegt.
Weder ist ersichtlich noch zeigt die Klägerin auf, warum durch den Verweis auf das Aufteilungsverfahren eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition zu befürchten wäre: Ihre sich (auch in der Revisionsbeantwortung) auf Rechtssätze beschränkenden Ausführungen zum Feststellungsinteresse lassen nicht konkret erkennen, worin die rechtlich praktische Bedeutung der begehrten Feststellung für sie liegen soll, obgleich der Beklagte das Fehlen des Feststellungsinteresses bereits in erster Instanz moniert hat. Dass die gewünschte Feststellung ein Aufteilungsverfahren verhindern würde und daher eine streitbereinigende Wirkung hätte), behauptet die Klägerin nicht. Sie vermag daher ein den Feststellungsanspruch rechtfertigendes Feststellungsinteresse nicht zur Darstellung zu bringen.
5. Ergebnis:
Mangels rechtlichen Interesses der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung, dass der Notariatsakt vom 17. 5. 2022 durch die Vereinbarung vom 17./20. 3. 2024 aufgehoben wurde, erweist sich die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts im Ergebnis als richtig.