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Seite angelegt am: 29.11.2006 ; Letzte Bearbeitung: 02.08.2020

Außergerichtliche Aufteilungsvereinbarungen, Durchsetzung

Ansprüche auf Zuhaltung zulässigerweise geschlossener Vereinbarungen über eheliche Ersparnisse sind im Streitverfahren geltend zu machen und nicht an das Außerstreitgericht zu überweisen.

Anderes gilt dann, wenn die Einigung der Eheleute über die Aufteilung nicht rechtswirksam geworden ist oder an eine nicht eingetretene Bedingung (einvernehmliche Ehescheidung) gebunden war. Der Außerstreitrichter darf dies auch als Vorfrage selbst beantworten.

Nach eingeleitetem Aufteilungsverfahren sind Ansprüche auf Durchsetzung oder Anfechtung von nach § 97 Abs 2 EheG zulässig getroffenen Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Streitverfahren zu verfolgen.

Es ist dem Außerstreitrichter verwehrt ist, vor erfolgreicher Anfechtung des Scheidungsvergleiches materiell eine Aufteilung vorzunehmen.

§ 97 EheG ab 01.01.2010

Verträge

EheG § 97
(1) Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung ehelicher Ersparnisse oder die Aufteilung der Ehewohnung regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung des übrigen ehelichen Gebrauchsvermögens regeln, bedürfen der Schriftform.
(2) Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens mit Ausnahme der Ehewohnung kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist.
(3) Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Nutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit der andere Ehegatte oder ein gemeinsames Kind seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müsste.
(4) Weicht das Gericht von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung ab, ist insbesondere auf die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, die Dauer der Ehe sowie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit der Vereinbarung eine rechtliche Beratung vorangegangen ist und in welcher Form sie geschlossen wurde.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für solche Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geschlossen haben.