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Seite angelegt am: 04.10.2020 ; Letzte Bearbeitung: 04.10.2020

Ausmittlung, richterliche und Revisibilität

Der bei Anwendung des § 273 ZPO (§ 34 AußStrG) vom Richter nach (seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis) und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung (nach bestem Wissen und Gewissen) nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.