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Seite angelegt am: 28.11.2006 ; Letzte Bearbeitung: 02.08.2020

Aufhebung von Ehepakten

Zunächst ist die Bestimmung des § 1266 ABGB zu beachten. Danach erlöschen Ehepakte, wenn (ua) die Ehe aus gleichteiligem Verschulden oder beiderseits mangelndem Verschulden geschieden wird. Nur der überwiegend schuldige Eheteil kann diese Aufhebung nicht geltend machen. Dem nicht oder minder schuldigen Ehepartner verbleibt das Wahlrecht.

Der Geschenkgeber kann daher - auch bei einer unwiderruflichen Schenkung - verlangen, dass der Beschenkte das Geschenk rücküberträgt.

Unterliegt der von einem Ehegatten dem anderen geschenkte Vermögensgegenstand der Aufteilung und macht der Geschenkgeber im Aufteilungsverfahren geltend, dass er zur Aufhebung der Schenkung berechtigt ist, dann kann auch der Außerstreitrichter diesen Einwand im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigen und die wertmäßige Zuordnung wie im Falle eines Beitrages eines Ehegatten zur Aufteilungsmasse vornehmen.

Wenn aber der geschenkte Gegenstand nicht der Aufteilung unterliegt, ist für die Geltendmachung der Rückabwicklung das Streitverfahren zuständig.

§ 1266 ABGB steht der Anwendung der Aufteilungsgrundsätze nach den §§ 81 ff EheG nicht entgegen.

Für das eheliche Gebrauchsvermögen ist auch bei Vorliegen einer Gütergemeinschaft die Regelung der §§ 81 ff EheG anzuwenden.

Im Fall der Scheidung ohne Verschuldensausspruch oder aus gleichem Verschulden hat jeder der Ehegatten Anspruch auf Rückstellung dessen, was er in die Ehe eingebracht hat. Die bereits eingetretenen Wirkungen der Gütergemeinschaft werden nicht beseitigt, weshalb Gewinn und Verlust die beiden Teile gleichmäßig treffen. Ehepakte erlöschen infolge der Scheidung nicht mit Wirkung ex tunc, sondern ex nunc.

Bei der Aufhebung der Gütergemeinschaft erscheint für die Festsetzung des Aufteilungsschlüssels allein von Bedeutung, wieviel die von jedem Ehegatten eingebrachten Sachen im Zeitpunkte der Einbringung wert waren. Steht der Anteil des Ehegatten an dem derzeit vorhandenen und nach dem Teilungszeitpunkt zu bewertenden Gütergemeinschaftsvermögen sowohl quotenmäßig als auch dem Umfang nach fest, so sind zwecks Berechnung eines ihm etwa zustehenden Wertausgleiches sämtliche von ihm eingebrachte, noch in natura vorhandenen Vermögensgegenstände, welche an ihn wieder zurückzustellen sind, auf seinen Anteil, und zwar nach dem Werte im Teilungszeitpunkt, einzurechnen. Aus dem nach dieser Berechnung dem Ehegatten etwa zustehenden Wertausgleich ergibt sich gleichzeitig nach dem Verhältnis dieses Wertausgleichsanspruches zu dem ermittelten derzeitigen Wert der während der Gütergemeinschaft erworbenen Vermögenschaften der auf ihn entfallende Miteigentumsanteil an den gemeinsam erworbenen, demnach noch ungeteilt vorhandenen Vermögensgegenständen.