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Seite angelegt am: 21.10.2021 ; Letzte Bearbeitung: 21.10.2021

Keine Anordnungen für nicht vom Antrag umfasste Vermögenswerte

Selbst wenn daher der Richter Anordnungen nur in Ansehung jener Sachen treffen darf, die ausdrücklich oder zumindest erkennbar Gegenstand des Antrags sind, gebietet es die Billigkeit, dass bei der Entscheidung auch nur über einzelne der nach dem Gesetz der Aufteilung unterliegenden Vermögensteile die übrigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten berücksichtigt werden; die Entscheidung hat sich immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung einzufügen. Es ist daher grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und es sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen und zwar nach Erörterung mit den Parteien.