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Seite angelegt am: 29.11.2006 ; Letzte Bearbeitung: 27.06.2021

Aufteilungsstichtag, Bewertungsstichtag

In der Regel werden die Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgeteilt.

Hat der Wert einer der Aufteilung unterliegenden Sache ohne besonderes Zutun eines der Streitteile eine Steigerung seit Auflösung der Lebensgemeinschaft erfahren, ist für die Bemessung der Ausgleichszahlung nicht der Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern der des Verfahrensbeschlusses des Aufteilungsverfahrens maßgeblich.

Der Wert der aufzuteilenden Vermögensmasse ist nach dem Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu beurteilen. Bei nachträglichen Wertänderungen ist zu fragen, welchem der Ehegatten diese Wertänderung zuzurechnen ist. Beruht die Wertänderung auf Zufällen, ist der spätestmögliche Zeitpunkt, also das Ende der mündlichen Verhandlung erster Instanz, maßgebend.

Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft:

Außereheliche Affären, die der Mann der Frau verheimlicht führen noch nicht zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft.