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Seite angelegt am: 09.07.2024 ; Letzte Bearbeitung: 09.07.2024

Aufwendungen für Durchführung der Aufteilungsentscheidung

Das Gericht hat nach billigem Ermessen auszusüprechen, von wem die mit deren Durchführung verbundenen Aufwendungen zu tragen sind (§ 93 Satz 2 EheG).

§ 93 EheG ab 01.07.1978

Durchführung der Aufteilung

EheG  § 93
In seiner Entscheidung hat das Gericht auch die zu ihrer
Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren
Umstände, besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung
zu bestimmen. Sind mit der Durchführung der Entscheidung
Aufwendungen verbunden, so hat das Gericht nach billigem Ermessen
zu entscheiden, welcher Ehegatte sie zu tragen hat.