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Seite angelegt am: 28.11.2006 ; Letzte Bearbeitung: 02.08.2020

Zurücknahme des Antrages auf Aufteilung

Ein - auch nur von einem der beiden vormaligen Ehegatten gestellter - Antrag auf nacheheliche Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG kann mit verfahrensbeendender Wirkung nur noch im Einvernehmen beider vormaligen Ehegatten wieder zurückgenommen werden.

Aus dem nur von einem Ex-Ehegatten gestellten Aufteilungsantrag erwächst auch dem Anderen ein verfahrensrechtlicher Entscheidungsantrag.

Aufteilungsanträge sind daher grundsätzlich zweiseitig. d.h. aus dem Aufteilungsantrag eines Ehegatten entsteht auch dem Antragsgegner ein Erledigungsanspruch, der auch aufrecht bleibt, wenn ein eigener Antrag des Antragsgegners verfristet sein sollte. Der Antragsteller hat es daher nicht in der Hand, bei Verspätung des Antragsgegners seinerseits den Antrag zurückzuziehen und so die Aufteilung zu verhindern. Soweit jedoch die Aufteilungsmasse durch den verspäteten Antrag erweitert würde (zB weiteres Vermögen) ist der Gegenantrag abzuweisen und über den ursprünglichen Antrag das Verfahren zu führen.