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Seite angelegt am: 04.02.2021 ; Letzte Bearbeitung: 04.02.2021

Annexzuständigkeit nach Art 5 EuEheGüVO - Ende

Die Annexzuständigkeit nach Art 5 EuEheGüVO endet entsprechend Art 12 Abs 2 lit a und c Brüssel IIa-VO, wenn das Eheverfahren rechtskräftig beendet wurde oder aus einem anderen Grund – etwa einer Klagsrückziehung – beendet worden ist.