Antragsbegehren
In einem Verfahren nach den §§ 81 ff EheG können sich die Parteien daher darauf beschränken, im verfahrenseinleitenden Schriftsatz die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens durch das Außerstreitgericht zu beantragen, ohne ein detailliertes Begehren (Zuweisung bestimmter Gegenstände, Leistung einer bezifferten Ausgleichszahlung) stellen zu müssen. Die Parteien sind auch nicht verpflichtet, bereits im Aufteilungsantrag jene Gegenstände anzuführen, die dem Aufteilungsverfahren unterzogen werden sollen. Die Judikatur nimmt nämlich im Fall der fehlenden Beschränkung des Antrags an, dass die Aufteilung des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens und der gesamten ehelichen Ersparnisse beantragt wird. Nur wenn die Aufteilungsmasse im Antrag präzisiert wird, darf das Außerstreitgericht im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS Justiz RS0008525; RS0109615) keine Anordnung über die Zuweisung von anderen Vermögensgegenständen treffen, es muss aber dennoch bei der Entscheidung über die Aufteilung nach Billigkeit das gesamte nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen erfassen und berücksichtigen.