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Seite angelegt am: 12.04.2024 ; Letzte Bearbeitung: 12.04.2024

Aufteilungsmasse - nicht parteiendisponibel

Ihrem Einwand, die Parteien hätten außer Streit gestellt, dass die Liegenschaft der Aufteilung unterliege, hat bereits das Rekursgericht erwidert, dass der Mann zuletzt der Einbeziehung der Liegenschaft in das Aufteilungsverfahren entgegengetreten ist. Im Übrigen könnte eine unter einen der Ausnahmetatbestände des § 82 Abs 1 EheG fallende Liegenschaft – abgesehen von einer vergleichsweisen Regelung – auch nicht durch Parteienvereinbarung in das außerstreitige Aufteilungsverfahren miteinbezogen werden.