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Seite angelegt am: 03.10.2020 ; Letzte Bearbeitung: 03.10.2020

Aufteilungsmasse

Die Aufteilungsmasse wird durch den bei Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG vorliegenden Parteiantrag bindend festgelegt; eine Präzisierung des Begehrens ist nach Fristablauf aber möglich. Eine Ausdehnung des Begehrens im Sinne von Zuteilung bisher nicht genannter Vermögenswerte ist nicht möglich.

Die Aufteilungsmasse wird durch den bei Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG vorliegenden Parteiantrag bindend festgelegt.

Erste Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen ist, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört.