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Seite angelegt am: 01.10.2023 ; Letzte Bearbeitung: 01.10.2023

Zweck der Ausgleichszahlung

Zweck der Anordnung einer Ausgleichszahlung ist es, ein individuell gerechtes Aufteilungsergebnis herbeizuführen. Dieser Anspruch ist  kein der Aufteilung unterliegender Vermögensgegenstand, sondern ein Instrument, mit dem bei der realen Zuteilung (oder Belastung) des vorhandenen Vermögens verbleibende Unbilligkeiten ausgeglichen werden wollen.