Aufteilungsanspruch - Entstehung
Der Aufteilungsanspruch im Sinne des § 81 EheG entsteht mit der formellen Rechtskraft der eheauflösenden Entscheidung. Er bezieht sich auf das Vermögen in seiner derzeitigen Zusammensetzung und nicht bloß auf dessen Geldwert.
Vom Aufteilungsanspruch als solchen zu unterscheiden ist aber der Anspruch auf die vom Gericht (allenfalls) aufzuerlegende Ausgleichszahlung, die erst mit der Rechtskraft des entsprechenden gerichtlichen Beschlusses im Aufteilungsverfahren entsteht und fällig wird.
§ 94 EheG ab 01.07.1978
Ausgleichszahlung
EheG § 94 (1) Soweit eine Aufteilung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht erzielt werden kann, hat das Gericht einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen.
(2) Das Gericht kann eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen, tunlich gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist.