Wertminderung eines Aktiendepots
OGH: Zutreffend wendet sich der Antragsgegner gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Wert des Höchststandes seines Depots von über S 2,800.000,-- in die Aufteilungsmasse miteinzubeziehen sei, obwohl nach den Aktienverlusten und einer Auszahlung von S 108.000,-- zum unstrittigen Zeitpunkt für die Aufteilung im September 1997 nur noch ein Wert von S 829.944,-- vorhanden war.
Nach § 91 Abs 1 EheG ist zwar das, was ein Ehegatte ohne ausdrücklich oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Klage, bei früher aufgelöster ehelicher Gemeinschaft frühestens zwei Jahre vor deren Aufhebung an ehelichen Ersparnissen an einer Weise verringert hat, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht, in die Aufteilung einzubeziehen. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Veranlagung in Aktien und Optionen diese Voraussetzung erfüllen würde, könnte dies nicht dazu führen, dass bei Einzahlungen von rund S 2,200.000,-- vorerst die Gewinne aus diesen Veranlagungen berücksichtigt werden und dann insgesamt von einem Investitionsvolumen von S 2,800.000,-- zum Nachteil des die Investitionen vornehmenden Ehegatten auszugehen wäre. Erfasst kann jedenfalls nur das sein, was der Antragsgegner überhaupt diesen Investitionen zugeführt hat.