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Seite angelegt am: 27.09.2023 ; Letzte Bearbeitung: 27.09.2023

Erlass der Ausgleichszahlung nicht möglich

Dass die Antragsgegnerin ihre Wohnung verkaufen müsste, um die Ausgleichszahlung leisten zu können, macht die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht per se unbillig. Der Billigkeitsgrundsatz bietet keine Grundlage dafür, jenem Ehegatten, dem die Wohnung zugewiesen wird, die zur Herstellung gleichwertiger Verhältnisse gebotene Ausgleichszahlung zu erlassen, um einen Verlust (Verkauf) der Wohnung zu vermeiden.