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Seite angelegt am: 15.07.2007 ; Letzte Bearbeitung: 18.03.2022

Umwidmung eingebrachter Vermögenswerte für ehel. Ersparnisse oder Gebrauchsvermögen

Wurden nach § 82 Abs 1 EheG von der Aufteilung ausgenommene Vermögensteile ausdrücklich oder schlüssig (vor allem durch entsprechende tatsächliche Verwendung) zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens oder zur Bildung ehelicher Ersparnisse gewidmet, so verlieren sie ihre besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft im Sinn des § 82 EheG.

So, wenn die Investitionen der Schaffung der Ehewohnung und der gemeinsamen Nutzung der Eheleute und nicht mehr dem alleinigen Nutzen des Mannes dienen sollten und dienten. Die zu beurteilende Wertsteigerung ist der Aufteilung nicht entzogen und gehört zur Aufteilungsmasse.

Mit der Umwidmung hat der einbringende Ehegatte keinen Anspruch mehr auf reale Absonderung der eingebrachten Vermögenswerte.

Soweit solche Vermögensteile wie hier zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens gewidmet werden, verlieren sie zwar ihre besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft im Sinn des § 82 EheG (RIS Justiz RS0057298); diese Beiträge sind allerdings für die Aufteilung „wertverfolgend“ zu berücksichtigen (RIS Justiz RS0057490), somit vor Ermittlung der Ausgleichszahlung mit ihrem noch vorhandenen Wert von der Aufteilungsmasse abzuziehen.

Anmerkung: Dies hindert aber nicht, im Rahmen der Aufteilung diese eingebrachten Vermögenswerte dem einbringenden Ehegatten rechnerisch diese Vermögenswerte allein zuzurechnen.

Beispielsweise, wenn die Antragstellerin voreheliche Ersparnisse und von ihren Angehörigen als Zuschuss für den geplanten Erwerb eines Hauses getätigte finanzielle Zuwendungen zu dem Zweck veranlagt, das letztlich angesparte Vermögen für dieses Ziel zu verwenden.

Eine solche schlüssige Widmung liegt etwa dann vor, wenn ausgenommene Vermögenswerte zur Finanzierung der Fertigstellung des als Ehewohnung verwendeten Hauses herangezogen werden oder für den Ausbau des Hauses und den Innenausbau der Ehewohnung verwendet werden.

Diese Werte sind aber wertverfolgend zu berücksichtigen, somit vor Ermittlung der Ausgleichszahlung vom Wert der Aufteilungsmasse abzuziehen und zwar aufgewertet nach dem VPI auf den Aufteilungsstichtag.

Diese Werte sind aber, wenn sie nicht mehr abgrenzbar vorhanden sind, bei der Aufteilung zu berücksichtigen.

Oder sie sind im Rahmen der Billigkeit als besonderer Beitrag eines Ehegatten für den Aufteilungsschlüssel zu berücksichtigen.

§ 82 EheG ab 01.01.2010

EheG § 82
(1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die
1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
3. zu einem Unternehmen gehören oder
4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.