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Seite angelegt am: 14.11.2020 ; Letzte Bearbeitung: 14.11.2020

Einvernehmliche Ehescheidung; Vollmacht auch für Verfahren nach § 98 EheG

Entgegen der Meinung des Rekursgerichts steht der Antrag der Antragstellerin gemäß § 98 EheG in einem so engen Zusammenhang mit dem nach § 55a EheG abgewickelten Ehescheidungsverfahren, dass sich die in diesem Verfahren erteilte Bevollmächtigung auch auf das Verfahren nach § 98 EheG erstreckt. Schon in der in der Verhandlungstagsatzung vom 12. 3. 2002 geschlossenen Vereinbarung kamen die Parteien überein, dass die Antragstellerin unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag gemäß § 98 EheG einbringen werde, was in der Folge auch geschehen ist. Der enge Sachzusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren kann daher nicht geleugnet werden, mag auch das Verfahren über einen Antrag nach § 98 EheG ein an sich selbständiges Verfahren eigener Art darstellen. Dagegen spricht auch nicht, dass dieser Antrag erst etwa sieben Monate nach Abschluss der Vereinbarung vom 12. 3. 2002 eingebracht wurde, war die Antragstellung doch von verschiedenen Faktoren abhängig gemacht worden.