Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 19.06.2007 ; Letzte Bearbeitung: 03.08.2020

Voreheliche eingebrachte Ersparnisse

Vorheliche und dann eingebrachte Ersparnisse unterliegen nicht der Aufteilung. Allenfalls sind sie wertverfolgend zu berücksichtigen, zB bei Investition in ein aufzuteilendes Haus durch Abzug (aufgewertet) von der Aufteilungsmasse abzuziehen.

Vor Ermittlung der Ausgleichszahlung sind die nicht der Aufteilung unterliegenden Teilwerte von der Aufteilungsmasse abzuziehen.

Anmerkung: ME gilt diese Aufwertung aber nur, wenn das Haus ingesamt eine Aufwertung erfahren hat. Hat dass Haus an Wert verloren (abgewohnt oä), so haben alle Investitionen seien sie eingebracht oder in der Ehe geleistet gleichermaßen abgewertet zu werden → siehe Einbrinungsquote.