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Seite angelegt am: 02.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 03.08.2020

Ehewohnung und betriebliche Schulden

Sind auf einer Eigentumswohnung, die Ehewohnung ist, zugunsten des Unternehmens eines Ehegatten Betriebsmittelkredite hypothekarisch sichergestellt, ist die Ehewohnung in das Aufteilungsverfahren mit einzubeziehen; für die Berechnung allfälliger Ausgleichszahlungen ist aber nicht vom gesamten Wert der Eigentumswohnung auszugehen, vielmehr ist ihr Wert um den zugunsten des Unternehmens des einen Gatten aufgenommenen noch aushaftenden Hypothekarkredit zu vermindern, weil sie mit dem hypothekarisch sichergestellten Betrag dem Unternehmen gewidmet ist.

Werden auf einer sonst dem Aufteilungsverfahren unterliegenden Liegenschaft zugunsten des Unternehmens eines Ehegatten Betriebsmittelkredite hypothekarisch sichergestellt, wird dadurch die Liegenschaft dem Unternehmen gewidmet und unterliegt dann nicht der Aufteilung.

Allerdings ist auch dabei zu beachten, ob allenfalls eine Wertverminderung nach § 91 (1) EheG vorliegt, die unbeachtlich sein könnte.

Der Grundsatz, daß eine mit einem Unternehmenskredit belastete Liegenschaft bis zum Wert der Kreditbelastung nicht in die Aufteilungsmasse fällt, gilt nur unter der Voraussetzung, daß die Liegenschaft infolge der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens tatsächlich zur Befriedigung der Unternehmensverbindlichkeit herangezogen werden muss.

Wird die zur Besicherung von Unternehmenskrediten verwendete Liegenschaft nicht verwertet, weil das Unternehmen auch bei Preisgabe dieser Sicherheit fortbestehen kann oder weil seine dauernde Stilllegung (Liquidation) ohne Rückgriff auf die hypothekarische Sicherheit erfolgen kann, ist demnach die Liegenschaft in die nach §§ 81 ff EheG unter den geschiedenen Ehegatten aufzuteilenden Vermögenswerte einzubeziehen.