Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 05.11.2020 ; Letzte Bearbeitung: 05.11.2020

Erwartung enttäuschte - kein Aufteilungskriterium

Soweit im Revisionsrekurs argumentiert wird, dass der Frau „aus dem Titel der enttäuschten Erwartung auf die dauernde, durch die eheliche Gemeinschaft vermittelte Teilnahme am Einkommen und Lebensstandard des Mannes und auf die Erfüllung in ihrem Beruf als Mutter und Hausfrau“ ein Ausgleichsanspruch zustehe, wird einerseits übersehen, dass die Vorinstanzen der Frau ohnehin eine Ausgleichszahlung zusprachen; inwieweit diese zu gering bemessen worden wäre, zeigt die Revisionsrekurswerberin – die nur eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt – nicht auf. Vor allem widerspricht die ersichtlich vereinzelt gebliebene Entscheidung zu 5 Ob 669/81 nicht nur der ständigen Judikatur des Fachsenats, sondern auch der Bestimmung des § 83 EheG, die eine enttäuschte Erwartung im dargelegten Sinn als Aufteilungskriterium nicht vorsieht; vielmehr gewährt das Unterhaltsrecht dem schuldlos Geschiedenen in gewissem Rahmen die Möglichkeit am Lebensstandard des anderen weiterhin teilzunehmen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Streitteile gar keine gemeinsamen Kinder haben und die Frau ihre Berufstätigkeit wegen des wirtschaftlichen Misserfolgs ihrer Boutique beendete und dann ihre kranken Eltern pflegte.