Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 10.12.2023 ; Letzte Bearbeitung: 10.12.2023

Ermessenspielraum; unrichtige Gewichtung; unrichtig angewandte Ermittlungsart

Grundsätzlich ist bei der Ausmessung der Ausgleichszahlung keine streng rechnerische Feststellung erforderlich, vielmehr ist eine unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlung festzusetzen. Dabei sind sogar eine unrichtig angewendete Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente zu vernachlässigen, solange sich der Ausgleichsbetrag innerhalb des dem Gericht zukommenden Ermessensspielraums bewegt.