Eingebrachte Vermögenswerte, Verbrauch
Im vorliegenden Fall steht allerdings fest, dass die Geldmittel – mögen sie allenfalls auch mit während der Ehe erworbenen vermischt worden sein – überwiegend für die Lebensführung und sonstige laufende Ausgaben verbraucht wurden. Soweit damit darüber hinaus Möbel gekauft worden sind, verbleiben sie ohnehin der Frau, der ja das gesamte Inventar der Ehewohnung zukommt.
Davon, dass das eingebrachte Vermögen noch – zumindest zu einem Teil – in der Aufteilungsmasse vorhanden wäre und damit im Sinn der Rechtsprechung wertverfolgend zu berücksichtigen wäre, kann unter den festgestellten Umständen keine Rede sein. Die Behauptung der Revisionsrekursgegnerin, die Ehegatten hätten andernfalls ihre aus dem eingebrachten Vermögen finanzierten Ausgaben unter Zuhilfenahme eines weiteren Kredits bestritten, an dessen Rückzahlung sich beide zu beteiligen hätten, ist spekulativ und auch durch ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht gedeckt.
Vielmehr läge es näher, dass sich die Ehegatten entsprechend eingeschränkt und versucht hätten, mit ihrem damaligen Einkommen auszukommen, wenn die Frau ihre Mittel nicht (freiwillig) für hohe laufende Ausgaben zur Verfügung gestellt hätte.
Eine Berücksichtigung von während der Ehe verbrauchten und auch nicht mehr in anderen Vermögensgegenständen fortwirkenden vorehelichen Mitteln kommt nach den Grundsätzen des Aufteilungsrechts entgegen der Auffassung des Rekursgerichts jedenfalls nicht in dem Sinne in Betracht, dass die Hälfte des eingebrachten Betrags bei Ermittlung der Ausgleichszahlung zugunsten des einbringenden Ehegatten „zu buchen“ wäre.