Einrichtungsgegenstände des Hauses
Daß im allgemeinen für ein Haus angeschaffte Einrichtungsgegenstände am besten dort verbleiben, ist eine bekannte Tatsache. Wenn der weichende Ehegatte nicht dartut, daß er einzelne der hier vorhandenen Einrichtungsgegenstände dringend benötigt, entspricht es der Billigkeit, ihn auf eine Ausgleichszahlung zu verweisen.
Bei Einrichtungsgegenständen, die für ein Haus oder eine Wohnung angeschafft wurden, ist es im allgemeinen unzweckmäßig, sie an einen anderen Ort zu schaffen. Sie sollen daher in der Regel in dem Haus oder in der Wohnung verbleiben. Kann dies nicht durch die Zuweisung anderer Sachen ausgeglichen werden, so ist dem begünstigten Ehegatten gemäß § 94 Abs.1 EheG eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen.
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- Ersparnisse, voreheliche und eingebracht
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