Ehewohnung Zuweisung - Räumungsfrist
Der Zweck der im Zusammenhang mit der Zuweisung der Ehewohnung a den anderen Ehepartner bestimmten Ausgleichszahlung ist es, dem die Wohnung räumenden Ehegatten die Beschaffung einer neuen Unterkunft zu ermöglichen. Die Räumungsfrist ist daher regelmäßig an den Erhalt der Ausgleichzahlung zu knüpfen. Da der räumende Ehegatte erst mit dem Erhalt der Ausgleichzahlung tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich eine neue Wohnmöglichkeit zu verschaffen, ist der Beginn des Fristenlaufs grundsätzlich erst mit diesem Zeitpunkt zu bestimmen.
- Ehegesetz - Gesetzestext
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- Ehescheidungsvergleich, Bereinigungswirkung
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- Ehewohnung, dingliche Anordnungen, Eigentumsübertragung
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- Ehewohnung und Räumung nach unterlassenem Aufteilungsverfahren:
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- Errungenschaft, eheliche
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- Ersparnisse, eheliche - Definition
- Ersparnisse nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder vor Eheschließung
- Ersparnisse, voreheliche und eingebracht
- Erträgnisse eines Unternehmens
- Erträgnisse eines Unternehmens - Umwidmung
- Erträgnisse aus eingebrachtem Vermögen
- Erwartung enttäuschte - kein Aufteilungskriterium
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