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Seite angelegt am: 15.05.2016 ; Letzte Bearbeitung: 03.08.2020

Ehewohnung Zuweisung - Räumungsfrist

Der Zweck der im Zusammenhang mit der Zuweisung der Ehewohnung a den anderen Ehepartner bestimmten Ausgleichszahlung ist es, dem die Wohnung räumenden Ehegatten die Beschaffung einer neuen Unterkunft zu ermöglichen. Die Räumungsfrist ist daher regelmäßig an den Erhalt der Ausgleichzahlung zu knüpfen. Da der räumende Ehegatte erst mit dem Erhalt der Ausgleichzahlung tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich eine neue Wohnmöglichkeit zu verschaffen, ist der Beginn des Fristenlaufs grundsätzlich erst mit diesem Zeitpunkt zu bestimmen.