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Seite angelegt am: 15.07.2007 ; Letzte Bearbeitung: 03.08.2020

Ersatzanschaffungen aus eingebrachten Vermögenswerten

Gegenstände, die erst während der Ehe erworben, jedoch mit von einem Ehegatten eingebrachten Mitteln angeschafft worden sind, unterliegen § 82 Abs 1 Z 1 EheG nur dann, wenn der zum Erwerb der beiden Ehegatten eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist.

Das aus geschenktem und somit ausgenommenen Geld angeschaffte Äquivalent bleibt, wenn es klar abgrenzbar und keine deutliche Umwidmung erfolgt sind, aus der Aufteilung ausgenommen.

Nach dem Substitutionsprinzip sollen grundsätzlich Vermögenswerte, die an die Stelle einer in die Ehe eingebrachten Sache getreten sind, nicht der Aufteilung unterliegen.

Grundstück in Fuerteventura wurde teilweise mit Geld des Vaters des Antragsgegners, teilweise mit vom Antragsgegner aufgenommenen Kredit, die - soweit überhaupt - nur aus nicht der Aufteilung unterliegenden Geldmitteln zurückgezahlt wurden, erworben - Liegenschaft unterliegt nicht der Aufteilung.