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Seite angelegt am: 03.12.2017 ; Letzte Bearbeitung: 03.08.2020

Bedarf des Kindes an der Ehewohnung

Ein berücksichtigungswürdiger Bedarf eines Kindes ist, nicht erst dann zu bejahen, wenn durch einen Umzug das Kindeswohl gefährdet wäre. Es genügt, wenn hinreichende Gründe dafür vorliegen, dass das Verlassen der bisherigen Wohnung mit gewissen Beeinträchtigungen des Kindes im persönlichen und sozialen Lebensalltag verbunden wäre. Das ist bei einer gravierenden Verschlechterung der Wohnsituation für die Kinder der Fall.