Einvernehmliche Ehescheidung ohne Vergleich und Aufteilungsanspruch
Der Rechtsschutzanspruch auf ein Verfahren nach den §§ 81 ff EheG einzuleiten, geht nicht deshalb unter, weil eine dem klaren Gesetzeszweck des § 55a Abs 2 EheG entsprechende Vermögensaufteilungsvereinbarung unterblieb. Zwar hätte diesfalls kein Scheidungsausspruch erfolgen dürfen , doch wird die Wirksamkeit des rechtskräftigen Scheidungsausspruches dadurch nicht beeinträchtigt. Es kann daher eine Vermögensaufteilung nach §§ 81 ff EheG stattfinden.
§ 55a EheG ab 01.02.2013
Einvernehmen
EheG § 55a (1) Ist die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung, so können sie die Scheidung gemeinsam begehren.
(2) Die Ehe darf nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über die Betreuung ihrer Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönliche Kontakte und die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen Kinder sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung vor Gericht schließen.
(3) Einer Vereinbarung nach Abs. 2 bedarf es nicht, soweit über diese Gegenstände bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Daß die für eine solche Vereinbarung allenfalls erforderliche gerichtliche Genehmigung noch nicht vorliegt, ist für den Ausspruch der Scheidung nicht zu beachten.