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Seite angelegt am: 23.07.2008 ; Letzte Bearbeitung: 03.08.2020

Erträgnisse aus eingebrachten Vermögenswerten

Auch Erträge einer ererbten oder in die Ehe eingebrachten Vermögensmasse sind - auch wenn der andere Ehegatte für sie
oder ihren Verbleib im Vermögen (durch Konsumverzicht) nicht unmittelbar beigetragen hat -, als eine der Aufteilung grundsätzlich unterworfene Errungenschaft anzusehen.