Eingebrachte Vermögenswerte
Gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 EheG unterliegen der Aufteilung nicht Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat. Diese Ausnahme hat auch für eingebrachtes Vermögen zu gelten, gleichgültig ob es sich um ein Haus oder um ein mit früher erworbenem Geld gekauftes Haus handelt. Ein solches Surrogat hat bei der Verteilung außer Betracht zu bleiben. Der Gesetzgeber stellt also das aufzuteilende Vermögen ausdrücklich auf die eheliche Lebensgemeinschaft ab. Voreheliche Lebensgemeinschaften sind bei der Aufteilung nicht zu berücksichtigen. Mündet eine solche voreheliche Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es als Eigentum eines der beiden Lebensgefährten, sei es als gemeinschaftliches Eigentum, und gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse. Sicherlich gehört zur Aufteilungsmasse auch der durch beiderseitige Beiträge erzielte Wertzuwachs des ehelichen Gebrauchsvermögens. Auch hier ist jedoch Voraussetzung, daß der Wertzuwachs durch Beiträge während der aufrechten Ehe bewirkt worden ist. Ein Wertzuwachs, der unabhängig von solchen Beiträgen entstanden ist und der auf Aufwendungen zurückgeht, die bereits vor der Eheschließung gemacht worden sind, scheidet demnach bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens aus. Das Gesetz bietet keine Handhabe für die Einbeziehung derartiger nicht während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft gemachten Aufwendungen in die Aufteilung aus Billigkeitserwägungen.
Zu den von der Aufteilung ausgenommenen „eingebrachten Sachen" gehören alle Vermögenswerte, die nicht von den Eheleuten während der Ehe gemeinsam geschaffen oder erworben worden sind.
Ob eine Sache als eingebracht gilt, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es als gemeinschaftliches Eigentum, und gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse.
Diese Regel wird nur insoweit durchbrochen, als es sich um Sachen handelt, die für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten besonders wichtig sind, wie zB die Ehewohnung (§ 82 Abs 2 EheG).
Die Frage, wer den Hausbau finanziert hat und wer Eigentümer des Hauses ist, ist dafür, ob ein Haus in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist, ohne Bedeutung.
Der Beitrag zur Vermögensbildung während einer vorehelichen Lebensgemeinschaft ist im Aufteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Die Einbeziehung der Ehewohnung in die Aufteilung setzt jedoch voraus, dass die Zuteilung der sonst nicht in die Aufteilungsmasse fallenden Ehewohnung beantragt wird.