Zinsen aus eingebrachtem Vermögen
§ 82 Abs 1 EheG umschreibt das Vermögen, das – aus unterschiedlichen Motiven – von der Aufteilung ausgenommen ist. So unterliegen aus Gründen des Bestandschutzes von Unternehmen wie des Schutzes der Erwerbsquelle die Berufsausstattung (Z 2), die zu einem Unternehmen gehörenden Sachen (Z 3) und Unternehmensanteile, die keine bloßen Wertanlagen sind (Z 4), nicht der Aufteilung. Das dem alleinigen persönlichen Gebrauch Dienende (Schmuck, Hobby- oder Sportausrüstung; Z 2) und Eingebrachtes, Geschenktes und Geerbtes (Z 1) fallen aber von vornherein nicht in die Aufteilungsmasse, weil dieses Vermögen nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen zählt. Das gilt entweder deshalb, weil diese Gegenstände schon nach ihrer Bestimmung zur alleinigen Nutzung nichts Gemeinschaftliches an sich haben, oder weil das Vermögen nach dem dem Aufteilungsverfahren zugrunde liegenden Beitragsgedanken nicht eheliche Errungenschaft iSd § 81 EheG ist. Nach den Materialien drückt sich nämlich in § 82 Abs 1 Z 1 EheG (Eingebrachtes, Geschenktes und Geerbtes) der Gedanke aus, dass der Aufteilung grundsätzlich nur Vermögen unterliegen soll, zu dessen Erwerb die Ehegatten während der Ehe beigetragen haben.
Deswegen sind auch Wertsteigerungen einer (eingebrachten, geschenkten oder ererbten) Sache eines Eheteils, die nicht auf Anstrengungen oder Konsumverzicht der Eheleute, sondern beispielsweise auf allgemeiner Preissteigerung beruhen, nicht eheliche Errungenschaft), wiewohl der Wertzuwachs erst während der ehelichen Gemeinschaft eingetreten ist. Wenn der Aufteilung überhaupt nur das Vermögen unterliegen soll, zu dessen Erwerb die Ehegatten während der Ehe beigetragen haben, dann sind nach diesem Grundsatz auch Erträge aus Vermögen, die ohne jeden weiteren Beitrag des Eigentümers oder des anderen Ehepartners während der aufrechten Ehe anfallen, nicht eheliche Errungenschaft.
§ 82 EheG ab 01.01.2010
EheG § 82
(1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), die
1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
3. zu einem Unternehmen gehören oder
4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.