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Seite angelegt am: 13.12.2020 ; Letzte Bearbeitung: 13.12.2020

Zahlungsvermutung für Anschaffungen in der ehelichen Lebensgemeinschaft

Vor Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gilt die Vermutung, daß - bis zu einem vom Zahler zu erbringenden Nachweis des Gegenteiles - die Leistungen aus vorhandenen, daß heißt angesparten Mitteln der Eheleute getätigt wurden; danach, daß - bis zu dem vom nicht leistenden Teil zu erbringenden Nachweis des Gegenteiles die Leistungen nicht aus Mitteln getätigt wurden, die bereits im Zeitpunkt der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben und angesammelt worden waren.